Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet.
I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Verfügungsklägerin im Ergebnis die Weiterbelieferung mit der Vertragsware der Verfügungsbeklagten begehrt, zulässig.
Der gestellte Hauptantrag ist geeignet, das Ziel der Verfügungsklägerin zu erreichen, dass die Verfügungsbeklagte es nämlich unterlässt, die Lieferbeziehungen zur Verfügungsklägerin zumindest über den Wirtschaftsraum-Koordinator, die Firma H., zu unterbrechen.
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