OLG Köln - Urteil vom 25.05.2001
19 U 90/01
Normen:
HGB § 89a; ZPO §§ 935 ff.;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 421
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 10/01

Einstweilige Verfügung auf Weiterbelieferung des Vertragshändlers nach fristloser Kündigung

OLG Köln, Urteil vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 19 U 90/01

DRsp Nr. 2001/15525

Einstweilige Verfügung auf Weiterbelieferung des Vertragshändlers nach fristloser Kündigung

Der Vertragshändler kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Weiterbelieferung mit Vertragsware verlangen, wenn von der Weiterbelieferung seine Existenzgrundlage betroffen ist und er glaubhaft macht, dass die Kündigung verfristet war.

Normenkette:

HGB § 89a; ZPO §§ 935 ff.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet.

I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Verfügungsklägerin im Ergebnis die Weiterbelieferung mit der Vertragsware der Verfügungsbeklagten begehrt, zulässig.

Der gestellte Hauptantrag ist geeignet, das Ziel der Verfügungsklägerin zu erreichen, dass die Verfügungsbeklagte es nämlich unterlässt, die Lieferbeziehungen zur Verfügungsklägerin zumindest über den Wirtschaftsraum-Koordinator, die Firma H., zu unterbrechen.