LAG Köln - Beschluss vom 01.09.1995
13 Ta 223/95
Normen:
ArbGG § 53 Abs. 1, § 78 ; BetrVG § 111 Satz 1, §§ 112, 113 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 9/95

einstweilige Verfügung: Ablehnung - Beschwerde; Betriebsrat: Kein Unterlassungsanspruch Betriebsänderungen

LAG Köln, Beschluss vom 01.09.1995 - Aktenzeichen 13 Ta 223/95

DRsp Nr. 2001/4276

einstweilige Verfügung: Ablehnung - Beschwerde; Betriebsrat: Kein Unterlassungsanspruch Betriebsänderungen

1. Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts, der den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Beschlusssachen ohne mündliche Verhandlung zurückweist, ist die (einfache) Beschwerde nach § 567 ZPO das zulässige Rechtsmittel. 2. Über die Beschwerde kann gemäß §§ 573 ZPO, 53 Abs. 1 ArbGG analog ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein entschieden werden. 3. Für eine Unterlassungsverfügung betreffend die Umsetzung eines eine Betriebsänderung beinhaltenden Betriebs- und Personalkonzepts fehlt es sowohl an einem Verfügungsanspruch wie am Verfügungsgrund. Der Verfügungsanspruch fehlt, weil §§ 111 ff. BetrVG für den Betriebsrat keinen Anspruch auf Herbeiführung eines Interessenausgleichs begründen. Der Verfügungsanspruch ist zu verneinen, weil die aus einer Unterlassung der Verhandlungen über einen Interessenausgleich resultierenden Ansprüche betroffener Arbeitnehmer gesetzlich gemäß § 113 BetrVG garantiert sind und die §§ 111 - 113 BetrVG als abschließende gesetzliche Regelung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats betreffend einem Interessenausgleich anzusehen sind.

Normenkette:

ArbGG § 53 Abs. 1, § 78 ; BetrVG § 111 Satz 1, §§ 112, 113 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe

I.