LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.06.2010
19 Sa 22/10
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;
Fundstellen:
BB 2010, 2172
LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 341/09

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitel bei Folgekündigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 22/10

DRsp Nr. 2010/14198

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitel bei Folgekündigung

Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Folgekündigung entfallen ist, so kann dies im Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO vom Berufungsgericht berücksichtigt werden. Der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungstitels, verbunden mit einem Antrag nach § 769 ZPO, bedarf es nicht.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.01.2010, Az.: 4 Ca 341/09, wird mit Wirkung vom 01.07.2010 bis zur Verkündung einer Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch im anhängigen Berufungsverfahren eingestellt, sofern nicht zuvor die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 30.03.2010 im Verfahren 7 Ca 90/10 (Arbeitsgericht Karlsruhe) festgestellt wird.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;

Gründe:

I. Die Berufungsklägerin/Beklagte begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel.