SG Berlin, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 3378/07
Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren für vergangene Zeiträume, Übernahme von Schulden durch die Krankenkasse
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen L 9 B 109/08 KR ER
DRsp Nr. 2008/16865
Einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren für vergangene Zeiträume, Übernahme von Schulden durch die Krankenkasse
Die Sozialgerichte dürfen Krankenkassen nur dann zur Übernahme von Schulden durch vorläufigen Rechtsschutz verpflichten, wenn ein Versicherter gezwungen ist, zur Deckung seines sozialrechtlichen Anspruchs irreversible Verbindlichkeiten einzugehen oder er wegen bereits von ihm eingegangener Verbindlichkeiten von keinem zugelassenen Leistungserbringer die ihm zustehenden Leistungen erhalten kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]