LSG Sachsen - Beschluss vom 31.03.2015
3 AS 148/15 B ER
Normen:
AufenthG § 16 Abs. 3; AufenthG § 16; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 8 Abs. 1; SGB II § 8 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 333/15

Einstweilige Anordnung; Erwerbsfähigkeit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Staatsangehörige der Republik Indonesien; Urlaubssemester wegen der Betreuung und Erziehung eines Kleinkindes

LSG Sachsen, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 3 AS 148/15 B ER

DRsp Nr. 2015/7482

Einstweilige Anordnung; Erwerbsfähigkeit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Staatsangehörige der Republik Indonesien; Urlaubssemester wegen der Betreuung und Erziehung eines Kleinkindes

1. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist es rechtlich irrelevant, wenn das Unvermögen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen auf anderen Faktoren, wie etwa der Kindererziehung, beruht. 2. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG und die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeit (vgl. § 16 Abs. 3 AufenthG) genügt den Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II.