Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
die Antragsgegnerin unter Änderung des angegriffenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII die Kosten der I. -Schule in N. zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage.
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