OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2016
12 B 180/16
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3890/15

Einstweilige Anordnung bzgl. der vorläufigen Übernahme von Schulkosten im Wege der Eingliederungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 12 B 180/16

DRsp Nr. 2016/6838

Einstweilige Anordnung bzgl. der vorläufigen Übernahme von Schulkosten im Wege der Eingliederungshilfe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGB VIII § 35a;

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

die Antragsgegnerin unter Änderung des angegriffenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII die Kosten der I. -Schule in N. zu übernehmen,

hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage.