LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2015
L 2 AS 894/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1537/15

Einstweilige Anordnung bezogen auf die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Form des Regelbedarfs und des Mehrbedarfs an rumänische StaatsangehörigeEntscheidung im Wege der FolgenabwägungEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIPrüfung einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 894/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10721

Einstweilige Anordnung bezogen auf die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Form des Regelbedarfs und des Mehrbedarfs an rumänische StaatsangehörigeEntscheidung im Wege der Folgenabwägung Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Prüfung einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt

Hat ein Leistungsempfänger (hier rumänischer Staatsangehöriger) glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Arbeitsuche in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, bestehen in seinem Fall erhebliche Zweifel an der Europarechtkonformität des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.05.2015 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab dem 04.05.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31.10.2015, vorläufig Regelleistungen einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende unter bedarfsmindernder Anrechnung von Einkommen in Höhe von 317,00 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen zu 1/2.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; § ;