LSG Hamburg - Urteil vom 14.04.2015
L 3 R 112/11
Normen:
SGB VI Anlage 13;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 745/06

Einstufung in Qualifikationsgruppen zur Bewertung bei der RentenberechnungGrundtatbestand und Ergänzungstatbestand

LSG Hamburg, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen L 3 R 112/11

DRsp Nr. 2015/8440

Einstufung in Qualifikationsgruppen zur Bewertung bei der Rentenberechnung Grundtatbestand und Ergänzungstatbestand

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI Anlage 13;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Einstufung der in P. zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Klägerin in die Qualifikationsgruppen zur Bewertung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung nach Anlage 13 zum SGB VI. Betroffen ist die Zeit vom 1.August 1979 (Beginn der ersten beruflichen Tätigkeit) bis zum 22. Juni 1988 (Ausreise aus P.).