LSG Bayern - Urteil vom 09.05.2018
L 19 R 464/16
Normen:
SGB VI § 256b; SGB VI Anlage 13; FRG § 4 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 20; FRG § 22;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 955/15

Einstufung eines Technikers in die Qualifikationsgruppen nach dem FremdrentenrechtBerücksichtigung des Erwerbs einer entsprechenden Erfahrung für eine Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2

LSG Bayern, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 19 R 464/16

DRsp Nr. 2018/10135

Einstufung eines Technikers in die Qualifikationsgruppen nach dem Fremdrentenrecht Berücksichtigung des Erwerbs einer entsprechenden Erfahrung für eine Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2

Zu den Voraussetzungen der Einstufung eines Technikers in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI.

Auch nach Erwerb einer entsprechenden Erfahrung im ausgeübten höherwertigen Beruf kann eine Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2 erfolgen. In der Regel gingen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Einstufung nach Leistungsgruppen im Rahmen der früheren Gesetzeslage von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit für den Erfahrungserwerb aus. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256b; SGB VI Anlage 13; FRG § 4 Abs. 1; FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 20; FRG § 22;

Tatbestand