Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
I. Streitig ist, ob die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten vom 1.7.1975 bis 29.2.1976 und 1.10.1976 bis 15.10.1984 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zuzuordnen sind.
Der 1950 in Rumänien geborene Kläger hat dort bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 15.12.1984 folgendes Berufsleben zurückgelegt:
- Juli 1971 Abschluss der Ausbildung am Fachgymnasium Industrielyzeum für Bauwesen in T. mit dem Bakkalaureats-Diplom, Fachrichtung Zivil- und Industriebauten
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