Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.09.2011, Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 320,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 239,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 79,83 seit dem 01.06.2010, 01.07.2010 und 01.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.264,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 126,43 seit dem 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 und 01.06.2011 zu zahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
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