LSG Hamburg - Urteil vom 11.02.2015
L 4 AS 49/14
Normen:
SGB II § 16b; SGB II § 7a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2912/12

Einstiegsgeld und Beseitigung der Folgen einer früheren NichtbewilligungAltersgrenze nach § 7a SGB II

LSG Hamburg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 49/14

DRsp Nr. 2015/4130

Einstiegsgeld und Beseitigung der Folgen einer früheren Nichtbewilligung Altersgrenze nach § 7a SGB II

1. Der Bewilligung eines Einstiegsgeldes oder auch die Beseitigung der Folgen einer früheren Nichtbewilligung steht die Altersgrenze des § 7a S. 2 SGB II entgegen. 2. Für etwaige Schadensersatzansprüche ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16b; SGB II § 7a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (positiv) zu entscheiden hat.

Der Kläger ist Kunstmaler. Am 15. März 2012 reichte er beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld ein. Der Beklagte behandelte diesen Antrag zunächst nicht. Am 17. September 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 28. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einstiegsgeld ab. Der Kläger führte seine Klage gleichwohl fort.