Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 16b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (positiv) zu entscheiden hat.
Der Kläger ist Kunstmaler. Am 15. März 2012 reichte er beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld ein. Der Beklagte behandelte diesen Antrag zunächst nicht. Am 17. September 2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 28. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einstiegsgeld ab. Der Kläger führte seine Klage gleichwohl fort.
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