LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.2007
4 TaBV 83/07
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 77
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 725/06

Einstellung; Widerspruch; E-Mail

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 83/07

DRsp Nr. 2008/19793

Einstellung; Widerspruch; E-Mail

»Ein Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine personelle Maßnahme entspricht dem Schriftlichkeitsgebot von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht, wenn er in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126 a BGB übermittelt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zu einer Einstellung.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Speditionsgewerbes. Sie beschäftigt in ihrem von B aus gesteuerten Betrieb regelmäßig etwa 780 Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat repräsentiert werden. Die Tarifbedingungen der Mitarbeiter der Arbeitgeberin ergeben sich aus Firmentarifverträgen, die die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di schließt. Aktuell gilt u. a. der Vergütungstarifvertrag vom 20. Juli 2006, der u. a. folgende Regelungen enthält:

"§ 2 Eingruppierungsgrundsätze

1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.