LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2015
L 19 AS 141/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB II § 39 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 4753/14

Einstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EUEntscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die ZukunftWesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X durch Erlass von aufenthaltsrechtlichen OrdnungsverfügungenVoraussetzungen für die Dauerhaftigkeit eines Aufenthalts i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 141/15 B ER

DRsp Nr. 2015/5601

Einstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zukunft Wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X durch Erlass von aufenthaltsrechtlichen Ordnungsverfügungen Voraussetzungen für die Dauerhaftigkeit eines Aufenthalts i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB X

Mit Erlass aufenthaltsrechtlicher Ordnungsverfügungen, die den Verlust des Rechts eines Leistungsempfängers auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU feststellen, tritt eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ein, die den Leistungsträger zur Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zukunft berechtigt. In diesem Fall überwiegt das Vollzugsinteresse des Leistungsträgers gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Leistungsempfängers.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.12.2014 werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU § 5 Abs. 4; § Abs. S. 1;