LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2011
8 Sa 500/10
Normen:
TV-BA § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 688/10

Einstellung; Einstufung; Entwicklungsstufe - Einstufung nach TV-BA

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 500/10

DRsp Nr. 2011/12650

Einstellung; Einstufung; Entwicklungsstufe - Einstufung nach TV-BA

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.8.2010 - 8 Ca 688/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 744,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat 96 % und die Klägerin 4 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 18;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einstufung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2004 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Angestellte beschäftigt. Sie war zunächst auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Agentur für Arbeit Kaiserslautern als Arbeitsvermittlerin tätig. Der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien datiert vom 06.09.2006 und enthielt eine Befristung bis zum 31.12.2008. Auf das Arbeitsverhältnis finden laut einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A. (TV-BA) Anwendung.