I. Die Beklagte begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, soweit sie zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt worden ist.
Sie trägt hierzu vor, dass der Titel sich gegen den falschen Schuldner richte, weil Arbeitgeberin der Klägerin nicht mehr die Beklagte, die C K Holding GmbH und Co. KG, sondern die K F GmbH und Co. KG sei. Es handele sich um eine Ausgliederung.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei schon 2001 auf das ausgegliederte Unternehmen übergegangen. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, weshalb aus der Zwangsvollstreckung unabwendbare Nachteile drohten.
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