LAG Hamm - Beschluss vom 27.02.2015
13 Sa 166/15
Normen:
§ 62 ArbGG; § 9 KSchG; § 707 ZPO; § 719 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1219/14

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Weiterbeschäftigungstitel

LAG Hamm, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 166/15

DRsp Nr. 2015/4542

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Weiterbeschäftigungstitel

Auch wenn der Arbeitgeber erstmals in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise einen auf § 9 Abs. 1 S. 2, S. 1 KSchG gestützten Auflösungsantrag stellt, der zu einer neuen Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt und deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung begründet, ist gleichwohl seinem Begehren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zu entsprechen, wenn ausnahmslos alle Tatsachen, die arbeitgeberseits vorgebracht worden sind, um zu dokumentieren, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist, bereits dem erstinstanzlichen Gericht bei seiner Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag vorlagen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 2. des Teilurteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 - 4 Ca 1219/14 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 62 ArbGG; § 9 KSchG; § 707 ZPO; § 719 ZPO;

Gründe

Der Antrag des Beklagten,

die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 2) des Teilurteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 einstweilen einzustellen,

war zurückzuweisen.