LAG Köln - Urteil vom 15.04.2011
4 Sa 8/11
Normen:
BGB § 613a; ZPO § 64 Abs. 1; ZPO § 67; ZPO § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 783/10

Einstandspflicht für Versorgungsanwartschaft im Wege der Insolvenzsicherung; Vergleich zu Lasten Dritter

LAG Köln, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 8/11

DRsp Nr. 2012/6508

Einstandspflicht für Versorgungsanwartschaft im Wege der Insolvenzsicherung; Vergleich zu Lasten Dritter

Kein Leitsatz

Die Parteien eines Prozesses können sich in einem Rechtsstreit grundsätzlich nicht mit Rechtswirkungen zu Lasten eines Streitverkündeten einigen, der nicht dem Vergleich als solchem beigetreten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2010 - 15 Ca 783/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO § 64 Abs. 1; ZPO § 67; ZPO § 68;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte im Wege der Insolvenzsicherung für die Versorgungsanwartschaft der Klägerin einstandspflichtig ist.

Wegen des in allen wesentlichen Einzelheiten unstreitigen tatsächlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.01.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02.03.2011 am 28.02.2011 begründet.