ArbG Minden, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 135/16
Einsicht des Betriebsausschusses in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten
LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 43/17
DRsp Nr. 2017/16612
Einsicht des Betriebsausschusses in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten
Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 2 2. HalbsatzBetrVG dürfen nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden; außer-halb seines Anwendungsbereiches gebieten auch die Bestimmungen des Entgelt-TranspG - insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 11 und 12 Abs. 3 - keine Anonymisierung
1. Die zur Einsichtnahme vorzulegenden Bruttoentgeltlisten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG müssen auch Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten.2. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Dazu gehört auch die sich aus § 75 Abs. 1BetrVG ergebende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.3. Zur Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes benötigt der Betriebsrat Informationen dazu, ob bestimmte Vergütungsmechanismen zu einem Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG hinsichtlich betrieblicher Entlohnungsgrundsätze führen. Darlegungen eines besonderen Anlasses für die Ausübung des Einsichtsrechts im Hinblick auf die vereinbarten Vergütungen sind nicht erforderlich.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.