LAG Köln - Beschluss vom 16.01.2017
9 TaBV 77/16
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 334/16

Einsetzung einer Einigungsstelle zur Thematik Bildungsmaßnahme Lead-Generierung

LAG Köln, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 77/16

DRsp Nr. 2017/3559

Einsetzung einer Einigungsstelle zur Thematik "Bildungsmaßnahme Lead-Generierung"

Für eine Coaching-Maßnahme, die nur der Einweisung von Arbeitnehmern in Teilbereiche ihrer Aufgaben dient und keine Kenntnisse vermittelt, die für eine Tätigkeit auf dem jeweiligen Arbeitsplatz an sich notwendig sind, bestehen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, so dass eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2016 - 5 BV 334/16 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der bei der Arbeitgeberin gebildete neunköpfige Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer betrieblichen Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin ist ein selbstständiges Unternehmen in einem Versicherungskonzern. Ihre Aufgabe besteht darin, telefonische und schriftliche Anfragen von Kunden entgegenzunehmen und zu beantworten bzw. zu bearbeiten.