LAG Köln - Beschluss vom 07.06.2017
11 TaBV 28/17
Normen:
ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/17

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung zur GleitzeitregelungBeteiligtenfähigkeit des Betriebsrats nach Ausscheiden sämtlicher Mitglieder

LAG Köln, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 11 TaBV 28/17

DRsp Nr. 2018/3980

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung“ Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats nach Ausscheiden sämtlicher Mitglieder

Einzelfall

Der Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle wird unzulässig, wenn der Betriebsrat nicht mehr beteiligungsfähig ist, weil sämtliche Mitglieder ausgeschieden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.03.2017 - 2 BV 7/17 G - abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1) als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung".

Der Beteiligte zu 1) war der bei der Beteiligten zu 2), ein Unternehmen mit etwa 120 Mitarbeitern, gebildete Betriebsrat. Nachdem Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung im Jahre 2016 nicht zu einem Ergebnis geführt hatten, hat der Betriebsrat das vorliegende Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleitet.