Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.03.2017 -
I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung. Dabei geht es darum, ob der Antrag bereits wegen eines entgegenstehenden obligatorischen innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens unzulässig ist. Darüber hinaus, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, weil die von der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) für das laufende Jahr 2017 beabsichtigte Betriebsstilllegung des Betriebes in L gegen die in der Betriebsvereinbarung vom 24.10.2014 festgelegte Garantie des Standortes bis zum 31.12.2019 verstößt.
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