LAG Köln - Beschluss vom 11.05.2017
8 TaBV 32/17
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 165
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/17

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung

LAG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 8 TaBV 32/17

DRsp Nr. 2017/7481

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung

Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst eine innerbetriebliche Einigung in einem von ihnen vereinbarten Verfahren zu versuchen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.03.2017 - 5 BV 4/17 - abgeändert: Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Abschluss eines Interessenausgleichs zur Betriebsstilllegung. Dabei geht es darum, ob der Antrag bereits wegen eines entgegenstehenden obligatorischen innerbetrieblichen Schlichtungsverfahrens unzulässig ist. Darüber hinaus, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, weil die von der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) für das laufende Jahr 2017 beabsichtigte Betriebsstilllegung des Betriebes in L gegen die in der Betriebsvereinbarung vom 24.10.2014 festgelegte Garantie des Standortes bis zum 31.12.2019 verstößt.

1. 2. 1. 2. 1. 2. 3.