LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.06.2018
3 TaBV 27/18
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 4 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 15
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 58/18

Einsetzung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleichsverhandlungen und zur Aufstellung eines Sozialplans

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 3 TaBV 27/18

DRsp Nr. 2018/11645

Einsetzung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleichsverhandlungen und zur Aufstellung eines Sozialplans

1. Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bei streitiger Betroffenheit "erheblicher Teile der Belegschaft" gemäß § 111 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG.2. Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, nach der die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BetrVG gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten, ist klar und eindeutig und hat daher auch bei der Erheblichkeitsprüfung des § 111 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG Anwendung zu finden.3. Einschränkungen oder Abweichungen von der gesetzlichen Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine bisherige betriebsverfassungsrechtliche Identität bei der Zusammenfassung von Betrieben nach § Abs. Nrn. 1 - 3 nicht verloren gehe (BAG vom 18.03.2008 - ; BAG vom 07.06.2011 - ), sind jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn die durch Tarifvertrag zusammengefassten Einheiten zuvor keine betriebliche Identität hatten, sondern allein nach § Abs. als Betriebe galten. Denn auch § Abs. begründet nur eine gesetzliche Fiktion und vermittelt damit keine betriebliche Identität. Wird nur eine gesetzliche Fiktion durch eine andere abgelöst, kann dadurch keine betriebliche Identität verloren gehen.