LAG Köln - Beschluss vom 13.08.2009
7 TaBV 116/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 99; BetrVG 100;
Fundstellen:
AuR 2010, 444
LAGE § 99 BetrVG 2001 Nr. 10
NZA-RR 2010, 470
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 113/07

Einschränkung der Mitbestimmung bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Streikabwehr; mitbestimmungsfreie Versetzung von Beschäftigten aus unbestreikten in bestreikten Nachbarbetrieb

LAG Köln, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 116/08

DRsp Nr. 2010/12563

Einschränkung der Mitbestimmung bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Streikabwehr; mitbestimmungsfreie Versetzung von Beschäftigten aus unbestreikten in bestreikten Nachbarbetrieb

1. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Abwehr eines Streiks (hier: Versetzung von Arbeitnehmern aus einem unbestreikten Betrieb in einen bestreikten Nachbarbetrieb) kommt nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde. 2. Der Betriebsrat als nicht selbst am Arbeitskampf beteiligte Institution unterliegt zwar dem aus § 74 II BetrVG folgenden Neutralitätsgebot. Im Arbeitskampf können jedoch Konfliktlagen auftreten, in Anbetracht derer der Betriebsrat durch das Neutralitätsgebot überfordert würde. Dies sind die Fallkonstellationen, in denen die Einschränkung der Mitbestimmungsrechte aus den unter 1. aufgeführten Gründen erforderlich werden kann.