LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.03.2006
L 8 U 50/05
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 42
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 38/03

Einschätzung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Handverletzung, Links- oder Rechtshändigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen L 8 U 50/05

DRsp Nr. 2007/20541

Einschätzung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Handverletzung, Links- oder Rechtshändigkeit

Im Hinblick auf die geänderten Anforderungen in der Arbeitswelt an mehr Geschicklichkeit und Feinmotorik beider Hände in einem sinnvollen Zusammenspiel ist die Gleichbewertung der Funktionalität beider Hände gerechtfertigt. Daher ist die MdE bezüglich der Beeinträchtigung der Hilfshand in Höhe derjenigen für die Haupt-/Gebrauchshand zu bewerten; denn im allgemeinen Arbeitsleben ist der Versicherte nunmehr auf das Benutzen beider Hände stärker angewiesen als früher. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 38/03
Fundstellen
NZS 2007, 42