Die Parteien streiten über die Zahlung eines Einsatzzuschlags für die Teilnahme am Rettungsdienst in Notarztwagen.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, in dem der Kläger als Arzt beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der
Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c lautet:
"Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von EUR 15,11 ab 01. April 2003, in Höhe von EUR 15,26 ab 01. Januar 2004 und in Höhe von EUR 15,41 ab 01. Mai 2004. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe II a bzw. II.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
(...)
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