LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.01.2015
8 Sa 643/14
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2015, 282
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 163/13

Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher RahmenvereinbarungUnbegründeter Antrag auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 643/14

DRsp Nr. 2015/9930

Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarung Unbegründeter Antrag auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt nicht vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte in dessen Bereich eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach seinen Weisungen (des Auftraggebers) und in dessen Interesse ausführen. Diesem Ergebnis entgegen steht nicht, dass sich die Aufgabe des Auftragnehmers bei Durchführung des Auftrags im Wesentlichen auf die Auswahl der Arbeitnehmer und ihre Einteilung in Schichten beschränkt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabeninhalte noch verantwortlich bleibt, zur Gewährleistung verpflichtet ist und für die Umsetzung des Vertrages vor Ort Ansprechpartner bereitstellt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19. März 2014 - 7 Ca 163/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 2;

Tatbestand: