LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.09.2011
11 Ta 169/11
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; ZPO XII § 96 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 800/11

Einsatz von Grundvermögen zur Deckung der Prozesskosten bei unsubstantiierten Darlegungen der Partei zur Unmöglichkeit wirtschaftlicher Verwertung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 169/11

DRsp Nr. 2011/17374

Einsatz von Grundvermögen zur Deckung der Prozesskosten bei unsubstantiierten Darlegungen der Partei zur Unmöglichkeit wirtschaftlicher Verwertung

1. Ein von der Partei allein bewohntes Haus mit einer Wohnfläche von 108 qm übersteigt den angemessenen Wohnbedarf. 2. Nach dem Grundsatz der Individualisierung ist nur die Wohnfläche zu berücksichtigen, die für den Bedarf der jeweiligen Bewohner angemessen ist; dabei kommt es auf personen-, sach- und wertbezogene Kriterien an. 3. Als Leitlinie diente früher § 39 II. WoBauG, wonach Familienheime eine Wohnungsgröße von 130 qm aufweisen dürfen und bei weniger als vier Personen je Person 20 qm abzuziehen sind; obwohl in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht mehr auf das II. WoBauG verwiesen wird, gelten die diese Werte nach wie vor als Orientierung. 4. Grundvermögen, das nicht unter das Schonvermögen fällt, ist uneingeschränkt einsetzbar und muss erforderlichenfalls belastet und im Zweifelsfalle auch verwertet werden; dass eine Verwertung nicht möglich ist, hat die Partei substantiiert darzulegen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschuss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2011, Az.: 10 Ca 800/11 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; ZPO XII § 96 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;