Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Juli 2013 - 10 BVGa 485/13 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Untersagung des Einsatzes von Kapitänsanwärtern einer konzernzugehörigen Fluggesellschaft zur Linieneinweisung unter Aufsicht (sogenanntes Linientraining) im Flugbetrieb des Arbeitgebers.
Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Antragsteller ist die auf der Grundlage des gem. § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildete Gesamtvertretung für das Bordpersonal.
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