LAG Köln - Beschluss vom 28.07.2004
2 Ta 237/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7126/03

Einsatz nachträglich zugeflossener Abfindungen zur Tilgung der Prozesskosten

LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 237/04

DRsp Nr. 2004/14664

Einsatz nachträglich zugeflossener Abfindungen zur Tilgung der Prozesskosten

»Abfindungen, die dem Prozesskostenhilfeberechtigten nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugeflossen sind, sind bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, soweit sie den Schonbetrag aus § 88 BSHG überschreiten. Die Neuaufnahme von Darlehen nach Prozesskostenhilfegewährung und deren angebliche Rückzahlung stellen keine besondere Notlage dar, die es gerechtfertigte erscheinen lassen könnte, vom Einsatz der Abfindung zur Tilgung der Kosten abzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;

Gründe: