LAG Köln - Beschluss vom 08.06.2012
5 Ta 103/12
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 2 Nr. 9; ZPO § 515 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2302/11

Einsatz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Abfindungen für die Bestreitung der Prozesskosten; Bewilligung eines weiteren Schonbetrages für einen beruflich bedingten Umzug

LAG Köln, Beschluss vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 103/12

DRsp Nr. 2012/14762

Einsatz für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Abfindungen für die Bestreitung der Prozesskosten; Bewilligung eines weiteren Schonbetrages für einen beruflich bedingten Umzug

1.) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Von dem enthaltenen Abfindungsbetrag ist ein Schonbetrag abzuziehen, der nach der heranzuziehenden Verordnung zur Durchführung des § 9 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII derzeit 2.600 Euro beträgt. 2.) Sind dem Arbeitnehmer Aufwendungen entstanden, die über diejenigen hinausgehen, die regelmäßig durch den Verlust des Arbeitsplatzes bedingt sind, kann die Annahme eines weiteren Schonbetrages angezeigt sein. Aus Gründen der Praktikabilität erweist sich eine Typisierung als erforderlich. Auch insoweit ist auf die Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX abzustellen. 3.) Bei einem beruflich bedingten Umzug von NRW nach Bayern ist ein weiterer Schonbetrag i. H. v. 2.600 Euro anzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.02.2012

4 Ca 2302/11 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 9 Abs. 2 Nr. 9; ZPO § 515 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.