LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2009
10 Ta 36/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1359/08

Einsatz eines Hausgrundstücks zur Deckung der Prozesskosten bei Miteigentum an vermietetem Wohnhaus

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 36/09

DRsp Nr. 2009/10690

Einsatz eines Hausgrundstücks zur Deckung der Prozesskosten bei Miteigentum an vermietetem Wohnhaus

1. Grundvermögen, dass nicht durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt ist, muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden. 2. Der Antragsteller ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses zu verschaffen, wenn die Immobilie deshalb nicht als Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt ist, weil die Partei das Haus nicht selbst bewohnt.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.: 8 Ca 1359/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2008.