LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2009
10 Ta 35/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1729/08

Einsatz eines Hausgrundstücks zur Deckung der Prozesskosten bei Miteigentum an vermietetem Wohnhaus

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 35/09

DRsp Nr. 2009/10689

Einsatz eines Hausgrundstücks zur Deckung der Prozesskosten bei Miteigentum an vermietetem Wohnhaus

1. Grundvermögen, dass nicht durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt ist, muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden. 2. Der Antragsteller ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses zu verschaffen, wenn die Immobilie deshalb nicht als Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt ist, weil die Partei das Haus nicht selbst bewohnt.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.: 8 Ca 1729/08, aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2009, Az.: 8 Ca 1729/08, wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Januar 2009 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 05.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Herr Rechtsanwalt W. W., A-Stadt, beigeordnet.

Der Kläger hat ab dem 15. April 2009 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu leisten.

III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.