LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2012
3 Ta 276/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1885/11

Einsatz eines Bausparguthabens zur Zwischenfinanzierung eines Personenkraftwagens bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 276/11

DRsp Nr. 2012/6597

Einsatz eines Bausparguthabens zur Zwischenfinanzierung eines Personenkraftwagens bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Prozesskostenhilfe

1. Die Angemessenheit einer Belastung ist nach den Umständen zu beurteilen, die im Zeitpunkt ihrer Begründung vorgelegen haben. 2. Eine zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Personenkraftwagens eingegangene Zahlungsverpflichtung wird nicht dadurch unangemessen, dass der Antragsteller arbeitslos wird und das Fahrzeug für eine berufliche Tätigkeit zunächst nicht mehr benötigt. 3. Sind Finanzierungskosten für ein Kraftfahrzeug gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, ist ein hierfür eingesetzte Bausparguthaben in Abzug zu bringen. 4. Der Antragsteller kann nicht auf eine Verwertung des von ihm gekauften Kraftfahrzeugs verwiesen werden, wenn in Anbetracht des angegebenen Verkehrswerts ein Wiederverkauf des Fahrzeugs, das er zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt, gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nicht zumutbar ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. Dezember 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. November 2011 - 10 Ca 1885/11 - aufgehoben.

Dem Kläger wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe: