Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13. Dezember 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. November 2011 -
Dem Kläger wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. bewilligt.
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