LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2005
6 Ta 264/04
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 § 78 Satz 2 ; BSHG § 88 ; KSchG § 9 § 10 ; SGB XII § 90 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 § 574 Abs. 2 § 850 c § 850 i ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 488/03 - 02.11.2004,

Einsatz einer Abfindungszahlung abzüglich Schonbeträgen zur Tilgung von Prozesskostenhilferaten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 264/04

DRsp Nr. 2005/9545

Einsatz einer Abfindungszahlung abzüglich Schonbeträgen zur Tilgung von Prozesskostenhilferaten

Das nach Abzug eine Schonbetrages nach § 88 BSHG sowie des Betrag für die unterhaltsberechtigte Tochter verbleibende Restvermögen einer Abfindungszahlung ist zur Tilgung der Prozesskostenhilferaten einzusetzen; dies ist zumutbar, weil grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zur Schuldentilgung einzusetzen ist

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 § 78 Satz 2 ; BSHG § 88 ; KSchG § 9 § 10 ; SGB XII § 90 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 § 574 Abs. 2 § 850 c § 850 i ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die im Beschluss vom 25.07.2003 getroffene Bestimmung, dass die Klägerin keine Raten zu zahlen hat, deshalb abgeändert und festgesetzt, dass die Klägerin einmalig einen Betrag von 778,36 EUR zu zahlen hat, weil sie in dem Verfahren 11 Ca 335/04 am 11.08.2004 einen Vergleich abschloss, wonach ihr 5.000,-- EUR brutto für netto als Abfindung gezahlt werden, wobei die 2. Rate der Abfindung am 30.09.2004 fällig sein solle.

Der Beschluss ist der Klägerin am 05.11.2004 zugestellt worden, woraufhin am 23.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt worden ist.