LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.05.2005
2 Ta 126/05
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9, Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 906/05

Einsatz einer Abfindung zur Bestreitung der Prozesskosten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 126/05

DRsp Nr. 2005/9552

Einsatz einer Abfindung zur Bestreitung der Prozesskosten

1. Auch Abfindungen sind als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.2. In der Regel wird bei Überschreitung des Freibetrages ein Betrag von 10 % der Abfindung einzusetzen sein; dieser Kostenbeitrag kann ausnahmsweise reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird.3. Eine Beteiligung mit diesem Betrag kommt erst dann in Betracht, wenn die Abfindung tatsächlich zur Verfügung steht; dem Zweck der Prozesskostenhilfe entspricht es nicht, eine Partei darauf zu verweisen, bereits jetzt künftig zur Verfügung stehende Beträge einzusetzen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9, Abs. 3 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.