1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.11.2008, Az:
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 810,98 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem beschwerdeführenden Beklagten zu 2. war für das unter anderem gegen ihn am 29.12.2006 eingeleitete Klageverfahren durch Beschluss vom 25.04.2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.
Aus der Staatskasse wurden 810,98 EUR verauslagt.
Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte der Beklagte zu 2) nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgericht unter dem 04.06.2008 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die er mit Schreiben nebst Anlagen vom 17.06.2008 ergänzte.
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