LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.03.2009
11 Ta 24/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2688/06

Einsatz des Einkommens zur Deckung der Prozesskosten; Absetzbarkeit bestehender Zahlungsverpflichtungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 24/09

DRsp Nr. 2009/11347

Einsatz des Einkommens zur Deckung der Prozesskosten; Absetzbarkeit bestehender Zahlungsverpflichtungen

Bei der Berechnung des nach § 115 Abs. 1 ZPO zur Deckung der Prozesskosten einzusetzenden Einkommens sind lediglich bestehende Zahlungsverpflichtungen, nicht aber zukünftige etwaige Verbindlichkeiten abzusetzen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.11.2008, Az: 1 Ca 2688/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 810,98 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

I. Dem beschwerdeführenden Beklagten zu 2. war für das unter anderem gegen ihn am 29.12.2006 eingeleitete Klageverfahren durch Beschluss vom 25.04.2007 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Aus der Staatskasse wurden 810,98 EUR verauslagt.

Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahrens legte der Beklagte zu 2) nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgericht unter dem 04.06.2008 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die er mit Schreiben nebst Anlagen vom 17.06.2008 ergänzte.