LAG Hamm - Urteil vom 21.05.2003
18 Sa 1711/02
Normen:
BAT § 22 Abs. 1, 2 ; BAT § 24 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 01.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1448/00

Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle - Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Eingruppierung

LAG Hamm, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 1711/02

DRsp Nr. 2003/12601

Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle - Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Eingruppierung

»1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT. 2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.«

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1, 2 ; BAT § 24 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ab dem 01.08.2000 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT hat. Dabei geht es darum, ob das beklagte L1xx der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob die höherwertige Tätigkeit der Klägerin auf Dauer zusteht.

Die am 01.13.14xx geborene Klägerin ist bei dem beklagten L1xx - zunächst mehrfach befristet und seit dem 01.01.1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.11.1989 unbefristet - als Angestellte bei dem Versorgungsamt S2xxx tätig.