ArbG Elmshorn, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 32 a/18
Einrichtung eines Notdienstes im ArbeitskampfEinschränkung der ArbeitskampffreiheitEinstweilige Verfügung bei ArbeitskämpfenStrenger Maßstab für einstweilige Verfügungen im Arbeitskampf
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 6 SaGa 7/18
DRsp Nr. 2021/11955
Einrichtung eines Notdienstes im ArbeitskampfEinschränkung der ArbeitskampffreiheitEinstweilige Verfügung bei ArbeitskämpfenStrenger Maßstab für einstweilige Verfügungen im Arbeitskampf
1. Aus §§ 1004 und 823BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art 14 Abs. 1GG ergibt sich die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einrichtung eines Notdienstes im Arbeitskampf, sofern eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dies gebietet. Bei einem Notdienst für den Objektschutz stillgelegter Kernkraftwerke ist dies der Fall.2. Der grundgesetzlich geschützten Arbeitskampffreiheit aus Art. 9 Abs. 3GG können grundrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter Dritter z.B. aus Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1GG gegenüberstehen. Zwischen ihnen ist dann ein Ausgleich herbeizuführen, der alle Rechte und Rechtsgüter möglichst weitgehend schützt. Dies kann zu einer Einschränkung der Arbeitskampffreiheit führen.3. Der Erlass einstweiliger Verfügungen ist bei Arbeitskämpfen zulässig. Erforderlich ist neben dem Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund.
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