LAG Hamm - Beschluss vom 20.06.2011
10 TaBV 39/11
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 30/11

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Zahlung von Prämien aufgrund von Zielvereinbarungen

LAG Hamm, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 39/11

DRsp Nr. 2011/15087

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Zahlung von Prämien aufgrund von Zielvereinbarungen"

Da sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch auf die Zahlung von Prämien aufgrund von Zielvereinbarungen erstreckt (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG), ist eine Einigungsstelle für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Zahlung von Prämien aufgrund von Zielvereinbarungen" nicht offensichtlich unzuständig.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2011 – 6 BV 30/11 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Im Betrieb der Arbeitgeberin in D1 sind ca. 70 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 20 in der Verwaltung. Ferner beschäftigt die Arbeitgeberin mehrere Einkäufer.

Im Betrieb der Arbeitgeberin in D1 ist ein Betriebsrat gewählt, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.

Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.12.2008 (Bl. 54 ff. d. A.) zur Einführung eines variablen Vergütungssystems mit Zielvereinbarungen leistete die Arbeitgeberin an acht Mitarbeiter gemäß Anlage zur Betriebsvereinbarung (Bl. 57 d. A.) variable Vergütungsbestandteile aufgrund von zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarungen.