Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2011 –
A.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Im Betrieb der Arbeitgeberin in D1 sind ca. 70 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 20 in der Verwaltung. Ferner beschäftigt die Arbeitgeberin mehrere Einkäufer.
Im Betrieb der Arbeitgeberin in D1 ist ein Betriebsrat gewählt, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.
Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.12.2008 (Bl. 54 ff. d. A.) zur Einführung eines variablen Vergütungssystems mit Zielvereinbarungen leistete die Arbeitgeberin an acht Mitarbeiter gemäß Anlage zur Betriebsvereinbarung (Bl. 57 d. A.) variable Vergütungsbestandteile aufgrund von zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarungen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|