LAG Köln - Beschluss vom 09.04.2018
9 TaBV 8/18
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 324/17

Einrichtung einer Einigungsstelle aufgrund einer zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb eines Zeiterfassungssystems

LAG Köln, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 8/18

DRsp Nr. 2018/6011

Einrichtung einer Einigungsstelle aufgrund einer zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb eines Zeiterfassungssystems

Nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb eines Zeiterfassungssystems steht dem Betriebsrat kein Anspruch auf Einrichtung einer Einigungsstelle mehr zu, wenn die vorgesehene Bildung der Einigungsstelle nicht Gegenstand der zwingen Mitbestimmung war und und daher nach Kündigung der Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung im Sinne von § 77 Abs. 6 BetrVG entfaltet.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2018 - 10 BV 324/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

1. 2. 1. 2.