Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die teilweise Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ab dem 01.06.1996 übte der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter für das Transportunternehmen seiner damaligen Ehefrau aus. Er wurde zur Sozialversicherung angemeldet und für ihn wurden entsprechende Beiträge abgeführt.
Am 30.09.2005 stellte der Kläger bei der BKK Aktiv als zuständiger Einzugsstelle einen Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Beschäftigung als selbstständige Tätigkeit. De facto sei er als Unternehmer tätig geworden und nicht abhängig beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 05.12.2005 stellte die BKK Aktiv dagegen fest, bei der Tätigkeit des Klägers vom 01.06.1996 bis 31.12.2002 habe es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
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