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Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger zu 1) war Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2). In der Zeit vom 1. August 1993 bis zum 30. Juni 1999 wurden für ihn Sozialversicherungsbeiträge ua zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Telefonisch teilte die Beigeladene dem Kläger zu 1) am 22. Februar 1994 die Entscheidung über das Vorliegen seiner Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit.
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