LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2011
16 Sa 974/10
Normen:
BGB § 145; BGB § 147; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 154 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10980/09

Einrede der Unzulässigkeit nach Vereinbarung zur Klagerücknahme

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 974/10

DRsp Nr. 2011/3662

Einrede der Unzulässigkeit nach Vereinbarung zur Klagerücknahme

1. Die Prozessparteien können bindende Vereinbarungen über die Rücknahme von Klagen oder Rechtsmitteln treffen. 2. Hält sich eine Partei nicht an eine in dieser Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann die Vertragspartnerin das im Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich auch prozessual niemand in Widerspruch setzen. 3. Hat der Kläger der Beklagten schriftlich angeboten, die gesamte Angelegenheit dadurch zu beenden, dass (unabhängig von der Rechtskraft des ergangenen Urteils) keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander bestehen und die von seiner Seite anhängig gemachte Klage zurückgenommen wird, und hat die Beklagte dieses eindeutige Angebot dadurch angenommen, dass sie ihm mitteilte, dass sie seine Anregung gerne annimmt, wenn sich daraus die Rechtsfolge ergibt, dass er die anhängige neue Klage zurücknimmt und keinerlei neue Aktivitäten gegen sie entfaltet, aus welchen vermeintlichen Rechtsgründen auch immer, und sie ihm ferner rechtsverbindlich zusagt, dass sie im Gegenzug aus dem rechtskräftigen Urteil keine Rechte mehr herleitet, haben die Parteien wirksam vereinbart, dass der Kläger die Klage zurücknimmt.