OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.07.2010
4 ME 306/09
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; SGB VIII § 36; SGB VIII § 74; SGB VIII § 77; SGB VIII § 78a Abs. 1; SGB VIII § 79; SGB VIII § 80;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1187
DÖV 2010, 868

Einordnung von jugendhilferechtlichen Leistungen in den Schutzbereich der Berufsfreiheit bei gemeinnützigen Trägern der freien Jugendhilfe ebenso wie bei privat-gewerblichen Anbietern; Wettbewerbsrelevante erhebliche Benachteiligung anderer Leistungsanbieter aufgrund der Einräumung von Mitentscheidungsbefugnissen über die Jugendhilfe durch freie Träger der Jugendhilfe; Ermächtigung zur Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen an Träger der freien Jugendhilfe aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 4 ME 306/09

DRsp Nr. 2010/14686

Einordnung von jugendhilferechtlichen Leistungen in den Schutzbereich der Berufsfreiheit bei gemeinnützigen Trägern der freien Jugendhilfe ebenso wie bei privat-gewerblichen Anbietern; Wettbewerbsrelevante erhebliche Benachteiligung anderer Leistungsanbieter aufgrund der Einräumung von Mitentscheidungsbefugnissen über die Jugendhilfe durch freie Träger der Jugendhilfe; Ermächtigung zur Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen an Träger der freien Jugendhilfe aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

1. Gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe unterliegen ebenso wie privat-gewerbliche Anbieter jugendhilferechtlicher Leistungen dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.2. Werden Trägern der freien Jugendhilfe Mitentscheidungsbefugnisse bei der Gewährung von Jugendhilfe eingeräumt, kann dies zu einer wettbewerbsrelevanten erheblichen Benachteiligung anderer Leistungsanbieter führen, die gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.3. Eine Ermächtigung zur Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen an Träger der freien Jugendhilfe ergibt sich weder aus § 36 SGB VIII noch aus den §§ 74, 77 SGB VIII.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; SGB VIII § 36; SGB VIII § 74; SGB VIII § 77; SGB VIII § 78a Abs. 1; SGB VIII § 79; SGB VIII § 80;

Gründe