Einordnung von jugendhilferechtlichen Leistungen in den Schutzbereich der Berufsfreiheit bei gemeinnützigen Trägern der freien Jugendhilfe ebenso wie bei privat-gewerblichen Anbietern; Wettbewerbsrelevante erhebliche Benachteiligung anderer Leistungsanbieter aufgrund der Einräumung von Mitentscheidungsbefugnissen über die Jugendhilfe durch freie Träger der Jugendhilfe; Ermächtigung zur Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen an Träger der freien Jugendhilfe aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 4 ME 306/09
DRsp Nr. 2010/14686
Einordnung von jugendhilferechtlichen Leistungen in den Schutzbereich der Berufsfreiheit bei gemeinnützigen Trägern der freien Jugendhilfe ebenso wie bei privat-gewerblichen Anbietern; Wettbewerbsrelevante erhebliche Benachteiligung anderer Leistungsanbieter aufgrund der Einräumung von Mitentscheidungsbefugnissen über die Jugendhilfe durch freie Träger der Jugendhilfe; Ermächtigung zur Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen an Träger der freien Jugendhilfe aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
1. Gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe unterliegen ebenso wie privat-gewerbliche Anbieter jugendhilferechtlicher Leistungen dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1GG.2. Werden Trägern der freien Jugendhilfe Mitentscheidungsbefugnisse bei der Gewährung von Jugendhilfe eingeräumt, kann dies zu einer wettbewerbsrelevanten erheblichen Benachteiligung anderer Leistungsanbieter führen, die gegen Art. 12 Abs. 1GG verstößt.3. Eine Ermächtigung zur Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen an Träger der freien Jugendhilfe ergibt sich weder aus § 36SGB VIII noch aus den §§ 74, 77SGB VIII.