LSG Hessen - Urteil vom 14.06.2017
L 8 P 22/16 ZVW
Normen:
MB/PVV § 1 Abs. 6b; MB/PVV § 1 Abs. 8b; MB/PVV § 1 Abs. 5 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 44/06

Einordnung in eine PflegestufeVoraussetzung der Leistungen nach der Pflegestufe IIBereich der MobilitätHilfen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

LSG Hessen, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen L 8 P 22/16 ZVW

DRsp Nr. 2018/2181

Einordnung in eine Pflegestufe Voraussetzung der Leistungen nach der Pflegestufe II Bereich der Mobilität Hilfen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

1. Voraussetzung der Leistungen nach der Pflegestufe II ist u.a., dass der Hilfeaufwand des Pflegebedürftigen in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität (Grundpflege) mindestens zwei Stunden beträgt. 2. Der Bereich der Mobilität umfasst gem. § 1 Abs. 5 Buchstabe b MB/PVV auch Hilfen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, vorausgesetzt, dass der Zeitaufwand für Hilfen mindestens einmal wöchentlich anfällt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2011 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Pflegegeld nach der Pflegestufe II für die Zeit vom 31. Mai bis zum 30. November 2011 begehrt.

Die Beteiligten haben einander für alle Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MB/PVV § 1 Abs. 6b; MB/PVV § 1 Abs. 8b; MB/PVV § 1 Abs. 5 Buchst. b);

Tatbestand