LSG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2018
L 1 JVEG 466/18
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1 S. 2;

Einordnung einer Vergütung für ein Gutachten in eine Honorargruppe

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 466/18

DRsp Nr. 2018/12511

Einordnung einer Vergütung für ein Gutachten in eine Honorargruppe

Das mit Beweisanordnung vom 23. Januar 2018 beauftragte Gutachten in dem Verfahren Az: L 1 U 452/14 wird mit der Honorargruppe M 3 vergütet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

In dem Kostenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren L 1 U 452/14 ist streitig, welche Gesundheitsstörungen im Sinne der wesentlichen Bedingung durch ein Ereignis vom 25. Oktober 2004 verursacht worden sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob als Unfallfolge ein Knorpelschaden IV. Grades und ein Lumbalsyndrom im Bereich der unteren Lendenwirbel anzuerkennen sind. Darüber hinaus ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu klären.

Der Antragsteller, der aufgrund eines Antrages des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden ist, hat mit Schreiben vom 15. Februar 2018 und 07. April 2018 gemäß § 13 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) eine richterliche Zustimmung für eine spätere Abrechnung mit einem erhöhten Stundensatz von 130,00 Euro die Stunde beantragt und ausgeführt, es handele sich um eine Begutachtung mit einem deutlich erhöhtem Schwierigkeitsgrad wegen der Komplexität des Sachverhaltes.