Das mit Beweisanordnung vom 23. Januar 2018 beauftragte Gutachten in dem Verfahren Az:
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
In dem Kostenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren
Der Antragsteller, der aufgrund eines Antrages des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden ist, hat mit Schreiben vom 15. Februar 2018 und 07. April 2018 gemäß §
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