BSG - Urteil vom 12.02.1998
B 10 LW 2/97 R
Normen:
ALG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 5868 § 85 Nr. 2

Einmalige Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 85 Abs. 3a S. 1 ALG

BSG, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen B 10 LW 2/97 R

DRsp Nr. 1998/19334

Einmalige Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 85 Abs. 3a S. 1 ALG

1. Wenn die einmalige Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 85 Abs. 3a S. 1 ALG ua allein auf das im Jahre 1994 erzielte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Ehegatten abstellt, ohne zu berücksichtigen, daß dieses zB durch Wehrdienst oder andere nicht zu vertretende Umstände atypisch gemindert war, so liegt darin weder eine von der Rechtsprechung zu schließende planwidrige Gesetzeslücke noch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Streit besteht, ob die im Jahre 1970 geborene Klägerin als Ehefrau eines sogenannten Nebenerwerbslandwirts gemäß § 85 Abs 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Ihr Ehemann war als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wurde jedoch von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Februar 1996 mit Wirkung ab 1. Juli 1994 von der Versicherungspflicht befreit.