I.
Streit besteht, ob die im Jahre 1970 geborene Klägerin als Ehefrau eines sogenannten Nebenerwerbslandwirts gemäß § 85 Abs 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien ist. Ihr Ehemann war als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wurde jedoch von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Februar 1996 mit Wirkung ab 1. Juli 1994 von der Versicherungspflicht befreit.
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