LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.03.2021
7 TaBV 5/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 34 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 272
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 1/19

Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den BetriebsratMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fehlzeitengesprächen mit KollektivbezugKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei individuellen Fehlzeiten- und Fürsorgegesprächen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 5/20

DRsp Nr. 2021/9192

Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fehlzeitengesprächen mit Kollektivbezug Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei individuellen Fehlzeiten- und Fürsorgegesprächen

1. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat und die Beauftragung von Rechtsanwälten mit der Vertretung im Verfahren bedarf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung seitens des Betriebsrats. Dazu bedarf es einer ordnungsgemäßen Einladung der Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung mit Angabe der Beratungsgegenstände in der beigefügten Tagesordnung und einer Sitzung mit einer entsprechenden wirksamen Beschlussfassung. 2. Formalisierte Krankengespräche unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn die Auswahl der zu den Gesprächen herangezogenen Arbeitnehmer nach abstrakten Regeln erfolgt und das Gespräch durch einen gleichförmigen Ablauf formalisiert ist und es um eine betriebliche Aufklärung zur Erkennung der Einflüsse der Arbeit auf den Krankenstand geht. 3. Der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt nicht das fallweise mit einem oder mehreren Mitarbeitern in unstrukturierter Form geführte Fehlzeiten-oder Fürsorgegespräch über krankheitsbedingte Fehlzeiten und eventuelle Einflüsse der Arbeit hierauf.