LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2011
L 5 KR 9/10
Normen:
BGB § 242; SGB IV § 14; SGB X § 45; SGB X § 49; SGG § 66;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 442/07

Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung bei unrichtiger Rechtbehelfsbelehrung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 9/10

DRsp Nr. 2011/5912

Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung bei unrichtiger Rechtbehelfsbelehrung

1. Zur Frage, ob bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung anstelle der Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG ausnahmsweise wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Monatsfrist des § 87 Abs 1 Satz 1 SGG zur Anwendung kommen kann. 2. Bei der Rücknahme eines Bescheides, in welchem die Einzugsstelle das Vorliegen einer versicherungsfreien Tätigkeit festgestellt hatte, nach § 45 SGB X kann das Ermessen auf Null reduziert sein.

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung muss abstrakt geeignet sein, den Beteiligten von der Klageerhebung abzuhalten. Dies ist der Fall, wenn die unrichtigen Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung deren Informationswert mindern. Ob für den Betroffenen die an sich einzuhaltende Frist auf der Hand liegt oder ihm sogar konkret bekannt ist, ist rechtlich unerheblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27.11.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; SGB IV § 14; SGB X § 45; SGB X § 49; SGG § 66;

Tatbestand: